Satzung

SATZUNG
des „Förderverein Terra Nova Campus e.V.“

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen: „Förderverein Terra Nova Campus e.V.“
(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in Chemnitz.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Chemnitz eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt im Januar und endet im 
Dezember.

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung der 
Erziehung, Betreuung und Bildung am Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehinderte (Schule, Heim, Ganztagsbetreuung), einschließlich ihrer Ab-solventen.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Unterstützung schulischer und außerschulischer Aktivitäten, die die Teilhabe behinderter Kinder und Jugendlicher am gesellschaftlichen Leben fördern und Eigenaktivität und Selbstbildung ermöglichen

- Unterstützung unterrichtsergänzender Projekte und Maßnahmen, die den Erfahrungsschatz schulischer Bildung und Erziehung erweitern helfen

- Förderung einer aktiven Gemeinschaft am Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehinderte

- Pflege und Förderung der Verbundenheit der ehemaligen Schülerinnen und Schüler, der Eltern, sowie aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit dem Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körperbehinderte

- Förderung der Öffnung des Terra Nova Campus, Förderzentrum für Körper-behinderte und Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit im gesellschaftlichen Umfeld, mit dem Ziel der Sensibilisierung für die Probleme behinderter Menschen

- Unterstützung von Schülerinnen und Schülern aus sozial schwachen Familien, um ihnen die Teilnahme an schulbegleitenden Maßnahmen im Rahmen des Schulbetriebes und an Ferienlagerfahrten des Heimes zu ermöglichen

- Förderung von rehabilitationspädagogischen Maßnahmen

(2) Der Verein unterstützt auf schriftlichen Antrag und mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes Projekte im Sinne §2 (1) finanziell, personell und organisatorisch.
(3) Der Förderverein ist selbstlos tätig und dient unmittelbar gemeinnützigen und humanistischen Zwecken. Er führt keine Erwerbstätigkeit durch.

§3 Zusammenarbeit und Vertragsgestaltung

(1) Um seinem Ziel gerecht zu werden, kann der Verein mit jedweder anderen Ein-richtung zusammenarbeiten.
(2) Der Verein darf Schenkungs-, Pacht-, Leih- und Kaufverträge über Immobilien und Sachen abschließen. Sofern es ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geboten erscheint.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige Person werden.
(2) Über den Antrag zur Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Der Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens 20,00 € pro Jahr.
(4) Die Mitglieder des Vereins werden in einer Mitgliederliste geführt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
 Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
 Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Ende des Kalenderjahres.
 Ein Ausschluss ist nur möglich bei Verletzung der Statuten des Vereins durch das Mitglied. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds.
Gegen den Entscheid kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
(6) Neben der Mitgliedschaft existiert die Möglichkeit, "Freund des Fördervereins" zu sein. Dieser Status ist beitragsfrei. "Freunde des Fördervereins" haben in den Mitgliederversammlungen nur beratende Stimme.

§5 Finanzierung und Einsatz der Mittel

(1) Der Verein gewinnt seine Finanzmittel durch:
  a) Mitgliedsbeiträge
  b) private Spenden
  c) Zuwendungen der öffentlichen Hand
  d) Erträge des Vereinsvermögens.
(2) Finanzmittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Über Spendemittel, die ohne Benennung eines bestimmten Verwendungszwecks zur Verfügung gestellt werden sowie über Mitgliederbeiträge verfügt der Vorstand des Fördervereins.
(3) Über die Verwendung von Finanzmitteln des Fördervereins ist jährlich durch den Vorstand vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu legen.

(4) Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(6) Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Geleistete Beiträge sind nicht rückforderbar. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der gemeinnützigen Zwecke wird das Vermögen des Fördervereins an den „Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte Menschen e.V.“, Sitz 40239 Düsseldorf, Brehmstr. 5-7, übertragen.
(7) Jährlich ist eine Finanzrevision zu bestellen.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, vom Vorstand oder nach schriftlicher Antragstellung von ei-nem Drittel der Mitglieder einberufen werden.
(2) Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliederversammlung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem Vorstand. Die Einladungen sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung zuzustellen.
(3) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
 - Wahl sowie Nachwahl des Vorstandes
 - Festlegung von Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages
- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresberichts und der Revisionsergebnisse
 - Entlastung des Vorstandes
 - Änderung des Statutes und Auflösung des Vereins lt. §8
 
§7 Vorstand

(1) Der Vorstand entsteht aus: dem Vorsitzenden
      seinem Stellvertreter
      dem Schatzmeister
      dem Schriftführer
 und mindestens einem weiteren Mitglied.
 Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.
(2) Der Vorstand muss sich eine Geschäftsordnung geben, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Ver-einsvermögen.
(4) Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist uneingeschränkt.
(5) Zwei Vorstandmitglieder vertreten den Verein - jeweils gemeinsam - gerichtlich und außergerichtlich.
(6) Der Vorstand benennt zwei Bevollmächtigte, die die Bankbewegungen vorneh-men und die von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(7) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Arbeits- und Finanzplan zu Beginn des Geschäftsjahres zur Bestätigung vor.
(8) Die Vorstandmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

§8 Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins

(1) Für Änderungen der Satzung sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Die Auflösung des Vereins ist nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zwei- Drittel- Mehrheit aller Mitglieder möglich.



Satzung vom Mai 2016

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